Die Beflaggung öffentlicher Gebäude in Deutschland

Die Beflaggung öffentlicher Gebäude in Deutschland ist im Erlass der Bundesregierung über die Beflaggung der Dienstgebäude des Bundes vom 22. März 2005 geregelt. Darin sind unter auch die genauen Beflaggungstermine festgelegt.

Regeln der Beflaggung

Bundesbehörden setzen die Bundesdienstflagge, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen die Bundesflagge. In beiden Fällen ist, wenn möglich, auch die Europaflagge zu setzen.

Bei regionalen und örtlichen Anlässen dürfen daneben auch die Flaggen der Länder und der Gemeinden gesetzt werden. Flaggen weiterer internationaler Organisationen oder ausländischer Staaten oder Hoheitsgebiete werden bei entsprechendem Anlass angeordnet. Wenn die Flaggen nicht nachts angestrahlt werden, wird von Sonnenaufgang, jedoch nicht vor 7 Uhr, bis Sonnenuntergang beflaggt.

Die bevorzugte Stelle einer Flaggenreihe ist mit Blick auf das Gebäude links. Die Reihenfolge der Flaggen ist:

  1. Flaggen internationaler Organisationen
  2. Flaggen ausländischer Staaten oder Hoheitsgebiete in alphabetischer Reihenfolge der amtlichen deutschen Kurzbezeichnung
  3. Bundesdienst- oder Bundesflagge
  4. Landesflaggen in alphabetischer Reihenfolge
  5. Gemeindeflaggen

Der Bundestag setzt auf seinen Gebäuden die Bundesflagge, vor dem Reichstag Europa- und Bundesflagge und gegebenenfalls die Flagge ausländischer Gäste, und strahlt sie nachts an. Das Bundesverfassungsgericht setzt Europa- und Bundesflagge. An der Zentralen Gedenkstätte der Bundesrepublik Deutschland für die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft in Berlin werden täglich Europa-, Bundes- und Berliner Landesflagge gesetzt.

Bei Trauerbeflaggung werden Hissflaggen halbmast gesetzt: Die Flagge wird vollständig gehisst, aber sofort wieder auf die halbe Höhe des Flaggenmastes niedergeholt. Banner und Hängeflaggen werden nicht gesenkt, sondern mit einem Trauerflor versehen. Die Fahne der Einheit vor dem Deutschen Bundestag ist als Denkmal in der Regel von Trauerbeflaggungen ausgenommen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert